TuS Jahn

Turn- und Sportverein Jahn 1891 e. V. Lüdenscheid

Satzung des Turn- und Sportvereins
Jahn 1891 e.V. Lüdenscheid


§ 1

Name und Sitz


1.1   Der Verein führt den Namen "Turn - und Sportverein Jahn 1891 e.V. Lüdenscheid". In der Kurzfassung „TuS Jahn 1891 e.V. Lüdenscheid“

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid, eingetragen unter VR435.

1.3   Das Geschäftsjahr kann abteilungsbedingt aufgrund saisonaler Bedingungen unterschiedlich sein. In der Regel gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins


2.1   Zweck des Vereins ist die Förderung des gesundheitsbewussten Sports, verwirklicht durch Abhaltung von qualifizierten Turn, - Sport - und Spielübungen.

2.2   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.3   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Verbandszugehörigkeit


3.1   Der Verein ist Mitglied des "Stadtsportverbandes Lüdenscheid e.V." und Mitglied im "Kreissportbund Märkischer Kreis e.V."

3.2   Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Turnerbundes, des Westfälischen Keglerverbandes und des Westfälischen Fußball – und Leichtathletikverbandes unter gleichzeitiger Mitgliedschaft der übergeordneten Verbände.

3.3   Neue Abteilungen des Vereins können mit ihren Mitgliedern anderen Fachverbänden angeschlossen sein, deren Satzungen sie anerkennen.

3.4    Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in denjenigen Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglied angehören. Die Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Fachverbände an.

3.5   Wird eine Abteilung aufgelöst, kann vom Verein auch die entsprechende Verbandszugehörigkeit gekündigt werden.

 

§ 4

Begründung der Mitgliedschaft


4.1   Mitglieder sind die dem Verein angehörigen natürlichen Personen, soweit diese Satzung weiteres nicht bestimmt.

4.2   Mitglied kann jede Person werden, die Ziel und Zweck des Vereins sowie die Vereinssatzung anerkennt.

4.3   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten gegenüber den Verein. Jedem Mitglied steht - im Rahmen der Satzung - das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunft - und Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Als Pflichten sind zu nennen die Pflicht zur Beitragszahlung und Pflicht zur Loyalität.

4.4   Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Gegen die Zurückweisung steht die Berufung an die Hauptversammlung des Vereins offen. Diese entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss endgültig.

4.5   Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben.

Der Vorschlag des Vorstandes muss die Zustimmung von 3/4 der Vorstandsmitglieder erhalten. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden.

4.6   Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die silberne Ehrennadel. Mitglieder, die 50 Jahre lang ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die goldene Ehrennadel

4.7   Ehrungen zur Mitgliedschaft werden in Zukunft ab dem 50. Jahr im Rhythmus von 5 Jahren durchgeführt

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


5.1   Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das saisonal bedingte Kalenderjahr. Bis zur Wirksamkeit der Austrittserklärung bestehen Mitgliedsrechte und - pflichten fort.

c) Mit dem Austritt tritt der Verlust der Mitgliedschaftsrechte ein; das austretende Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Der Vorstand kann von der Erhebung des Beitrages absehen.

d) durch Ausschluss aus dem Verein

5.2   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
a) das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
b) das Mitglied gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung gröblich verstößt,
c) das Mitglied im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband wirbt,
d) das Mitglied sich trotz Abmahnung unehrenhaft beträgt, sich grob unsportlich verhält oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
e) das Mitglied sich vereinsschädigend verhält

5.3   Der Vorstandsbeschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

5.3   Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vorstandes, die dem auszuschließenden Mitglied per Einschreiben zugestellt werden muss. Auf Verlangen des Mitgliedes sind die Gründe schriftlich mitzuteilen.

5.4   Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Beschwerde möglich, die an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorstands zu richten ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.

Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg nur mit der Begründung zulässig, dass der Ausschluss gegen die Satzung des Vereins verstößt.

5.5   Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6

Beiträge


6.1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder sind zur Erleichterung der Kassierung angehalten, den Vorstand zu ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.

6.2   Bisher ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

6.3   Werden Mitglieder nach der neuen Satzung für 50-jährige Mitgliedschaft geehrt, sind sie nicht mehr Beitragsfrei

6.4   Der Jahresbeitrag im Eintrittsjahr wird ab dem Eintritt in der zweiten     Jahreshälfte halbiert

 

§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Abteilungen

 

§ 8

Der Vorstand


8.1   Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1.Vorsitzenden
2. dem/der 2.Vorsitzenden
3. dem/der Geschäftsführer/in und Schriftführer/in
4. dem/der Kassenwart/in
im folgenden „Geschäftsführender Vorstand“ genannt, und
5. dem erweiterten Vorstand

8.2   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten jeder für sich alleine den Verein.

8.3   Die Amtsperioden des/der 1. und 2. Vorsitzenden müssen sich jeweils um ein Jahr überschneiden, damit sichergestellt ist, dass der Verein nicht ohne gesetzlichen Vertreter nach § 26 Abs.2 BGB ist.

8.4   Für den Fall, dass nur noch eine/r der Vorsitzenden im Amt ist und sie/er sich nicht zur Wiederwahl zur Verfügung stellt, bleibt sie/er trotzdem so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. (Übergangsklausel) Hierzu muss eine Mitgliederversammlung als Bestellorgan zur Neuwahl des Vorstandes einberufen werden.

8.5   Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

8.6   Der Geschäftsführende Vorstand ist unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden für die Erledigung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Er entscheidet über die Geschäftsverteilung. Er kann sich für den geregelten Ablauf der Vereinsgeschäfte eine Geschäfts - und Finanzordnung geben.

8.7   Der Geschäftsführende Vorstand wird nach Bedarf einberufen. Er entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der leitenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. und dem/der Das Protokoll ist vom leitenden Vorsitzenden Protokollführer/in zu unterzeichnen.

8.8   Der Geschäftsführende Vorstand kann zu seinen Sitzungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Mitglieder und andere Personen einladen, die dem Geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand nicht angehören; sie sind nicht stimmberechtigt.

8.9   Der Geschäftsführende Vorstand stellt insbesondere den Jahresabschluss auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstands vor.

8.10   Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Beiträge zu stunden und zu erlassen.

8.11   Der/die Geschäftsführer/in erledigt die geschäftlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht den Bereichen der Fachwarte oder den Abteilungsleitern obliegen, er ist also insbesondere verantwortlich für die Verteilung eingehender Korrespondenzen. Ihm/ihr obliegt die Abfassung von Niederschriften über Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, sofern nicht im Falle einer Verhinderung der Geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine/n andere/n Protokollführer/in bestimmt.

8.12   Dem/der Kassenwart/in obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesen des Vereins. Er/sie hat für die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen zu leisten und dem Geschäftsführenden Vorstand zum Jahresabschluss den Haushalt vorzulegen.

8.13   Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen sofort einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zu bringen und auszuhändigen.

8.14   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
a)Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand
b)angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes
c)eine monatliche oder jährliche Vergütung für besondere Aufwendun-    gen, die aber insgesamt 500 €/Jahr nicht überschreiten darf
gezahlt wird. Es muss sichergestellt sein, dass die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder in ihrer Tätigkeit für den Verein nicht finanziell belastet werden.

8.15   Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschlüsse und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

 

§ 9

Der erweiterte Vorstand


9.1   Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. den Leitern der Abteilungen und/oder deren Stellvertretern
2. den für bestimmte Zwecke gewählten Beisitzern
3. dem/der Vertreter/in der Jugend
4. den Fachwart/innen der Turnabteilung
5. den Fachwart/innen der Kegelabteilung
6. dem/der Medienbeauftragten
7. dem/der Pressewart/in
8. dem/der Organisationsbeauftragten

9.2   Die Abteilungsleiter/innen führen ihre Abteilungen selbstständig und können von ihren Abteilungen gewählt oder bestimmt werden. Sie haben in Vorstandssitzungen volles Stimmrecht; ist ein/e Vertreter/in bestellt, geht das Stimmrecht auf ihn/sie über. Sie können sich zum Zwecke des geschäftlichen und technischen Ablaufs innerhalb der Abteilungen intern gewählter Helfer bedienen. Sie sind dem Vorstand zur Loyalität verpflichtet.

9.3   Beisitzer/innen werden für bestimmte Zwecke gewählt (Festausschuss; Ehrenausschuss; Ausschuss für besondere Angelegenheiten; u.ä.)und haben beratende Funktion. Beisitzer/innen können von der Hauptversammlung gewählt oder vom Vorstand berufen werden. Die Dauer ihrer Amtsperiode kann zeitlich begrenzt sein.

9.4   Ein/e Jugendvertreter/in kann, muss aber nicht bestellt sein. Ist er/sie bestellt, ist er/sie im erweiterten Vorstand mit beratender Stimme vertreten. Gewählt werden die Jugendvertreter/innen auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung oder von einem Jugendausschuss, der bei Bedarf berufen werden kann. Das Mindestalter des/der Jugendvertreters/in wird auf 16 Jahre festgesetzt.

9.5   Fachwart/innen können, müssen aber nicht bestellt sein. Sind sie bestellt, besitzen sie volles Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Gewählt und vorgeschlagen werden die Fachwart/innen von den Abteilungen.

9.6   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung


10.1   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, ihre Beschlüsse binden die übrigen Vereinsorgane. Sie beschließt insbesondere über:

1. Auflösung des Vereins
2. Änderung des Vereinszwecks
3. Satzungsänderungen.
4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes außer den Abteilungsleiter/innen
5. Die Wahl von 2 Kassenprüfern
6. Die Entlastung des Vorstands

10.2   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal von der/dem 1.Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in einzuberufen.

10.3   Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, sofern der Vorstand das beschließt oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, kann nach § 37 BGB das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.

10.4   Die Mitgliederversammlung wird von einer/m der Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung oder Abwesenheit bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.5   Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist in den "Lüdenscheider Nachrichten" und der "Westfälischen Rundschau" (Ausgabe Lüdenscheid) bekannt zu machen oder in den jeweiligen Rechtsnachfolgern dieser Zeitungen. Der Vorstand kann zusätzlich durch Anschlag in den Übungsstätten und/oder durch Rundschreiben einladen.

10.6   Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Wahl des 1. oder 2.Vorsitzenden sowie Beschlüsse nach § 10.8 dieser Satzung, die nach 24.00 Uhr gefasst werden, sind ungültig.

10.7   Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hiervon ausgeschlossen ist eine Mitgliederversammlung nach § 13.1 (Auflösung) Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen; auf Mehrheitsbeschluss ist geheim abzustimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1/2 Jahr dem Verein angehören.

10.8   Die Änderung des Vereinszwecks und die Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

10.9   Erhält bei Wahlen ein/e Kandidat/in nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10.10   Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich begründet 2 Wochen vor der Mit­gliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) bedürfen der Unterstützung von mindestens 10% der Mitglieder. Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.

10.11   Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. In der Regel ist dies die Aufgabe des Geschäftsführers. Die Versammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit auf Antrag ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe beauftragen.

 

§ 11

Kassenprüfung


11.1   Die Kasse ist jährlich von zwei aus der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Es wird jeweils ein erster und zweiter Kassenprüfer bestellt. Der zweite Prüfer rückt im darauffolgenden Jahr automatisch an die erste Stelle, sodass für den nun freiwerdenden Zweiten ein neuer Kassenprüfer gewählt werden muss. Ein Mitglied darf nicht zweimal hintereinander als Kassenprüfer bestellt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören.

11.2   Der/die Kassenwart/in hat den Prüfern auf Verlangen sämtliche zur Kassenprüfung gehörende Belege vorzulegen und wenn nötig zu erklären. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüfern und dem/der Kassenwart/in zu unterschreiben ist.

 

§ 12

Die Abteilungen


12.1    Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen innerhalb der Abteilungen. Mehrere Abteilungen können eine Sportgemeinschaft oder eine Hauptabteilung mit Unterabteilungen bilden. Die Abteilungen verwalten sich selbstständig. Mitglieder des Gesamtvereins sind die einzelnen Mitglieder, nicht die Untergliederungen.

12.2   Die Mitgliederbeiträge für die einzelnen Abteilungen werden vom Kassenwart eingezogen und verwaltet. Ihm obliegt es ferner, die geschäftlichen Angelegenheiten der Abteilungen, soweit sie von den Abteilungen nicht selbst getätigt werden, zu erledigen. Dies gilt hauptsächlich für die finanziellen Tätigkeiten. Der geschäftsführende Vorstand erstellt auf der Grundlage eines Bilanzierungssystems eine Jahresabrechnung für die einzelnen Abteilungen, aus der Verlust und Gewinn ersichtlich sein muss. Die Jahresabrechnung muss den Abteilungsleitern vorgelegt werden.

12.3   Die Abteilungen halten ihre Jahreshauptversammlungen ab und setzen ihre eigenen Mitgliedsbeiträge fest. Sie können über den eventuellen Jahresgewinn selbstständig verfügen. Verluste müssen spätestens nach Aufstellung des Jahresabschlusses ausgeglichen werden.

12.4   Die Abteilungen können sich eine eigene Sport - oder Geschäftsordnung geben, soweit sie dieser Satzung nicht widerspricht.

12.5   Die Abteilungen wählen oder bestimmen ihre eigenen Abteilungsleiter/innen, die nach § 9.2 im erweiterten Vorstand Stimmrecht haben. Die Abteilungen bestimmen selbstständig über ihre Gruppen und deren Leiter/innen. Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Gesamtvereins und rechtlich unselbständig.

12.6   Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Gesamtverein gegenüber ein geschäfts - und vereinsschädigendes Verhalten zu vermeiden.

12.7   Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, jederzeit eine Prüfung der internen Abteilungsfinanzen durchzuführen. Die Abteilungsleiter bzw. deren Kassenwarte sind verpflichtet, dem Vorstand diese offen zu legen.

12.8   Bei hinreichenden Beweisen von Unstimmigkeiten in den Finanzen oder bei Nachweis vereinsschädigenden Verhaltens der Führungspersonen in der Abteilung ist der Vorstand berechtigt, den Abteilungsleiter oder auch seine Mitarbeiter abzusetzen.

12.9   Der Leiter einer unselbständigen Untergliederung kann ohne in der Satzung vorgesehne Vertretungsvollmacht für den Gesamtverein nur aufgrund einer Vollmacht des Vorstandes des Gesamtvereins handeln.

12.10   Die Abteilungen als unselbständige Untergliederungen können kein Vermögen erwerben. Alles was sie besitzen, ist Eigentum des Gesamtvereins.

 

§ 13

Auflösung des Vereins


13.1   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

13.2   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

§ 14

Enthaftung


Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 15

Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.03.2010 beschlossen worden.


Lüdenscheid, den 26.03.2010


Sabine Brennecke                                 Helmut Hardegen
1.Vorsitzende                                       2.Vorsitzender

Ulrike Hunold                                        Heinz Schipper
Geschäftsführerin/Schriftführerin           Kassenwart